Nach aktuellen Bestandsaufnahmen und Beobachtungen verzeichnen wir am Bucherstausee eine massive, populationsgefährdende Vermehrung des Hechtes (Esox \ lucius). Um den hierdurch stark steigenden Räuberdruck auf die Bestände der Zander und Weißfische zu mindern und das ökologische Gleichgewicht des Gewässers zu schützen, hanen wir folgende Sonderregelung beschlossen:
Die Neuregelung im Überblick:
Entnahmepflicht: Jeder Hecht, der das gesetzliche Mindestmaß (Schonmaß) des Landes Baden-Württemberg erreicht hat und außerhalb der gesetzlichen Schonzeit gefangen wird, muss zwingend entnommen werden. Eine Zurücksetzung dieser Fische ist untersagt.
Aufhebung der Fangbegrenzung: Die bisherigen Tages- und Jahres-Höchstfangmengen für den Hecht sind speziell und ausschließlich für den Bucherstausee aufgehoben.
Gültigkeit: Diese Regelung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Bitte tragt die Fänge unter „Sonstiges“ ein, um einen besseren Überblick über die insgesamt gefangenen Hechte zu erhalten.
⚠️ Wichtige rechtliche Hinweise:
Gesetzliche Schonzeiten und Mindestmaße nach der Landesfischereiverordnung (LFischVO) Baden-Württemberg bleiben von dieser Sonderregelung unberührt und sind strikt einzuhalten! Während der Hechtschonzeit darf keine gezielte Bejagung stattfinden.
Diese Ausnahmeregelung bezieht sich ausschließlich auf den Bucherstausee. An allen anderen Vereinsgewässern gelten die regulären Fangbegrenzungen laut Erlaubnisschein unverändert weiter.
Wir bitten alle Anglerinnen und Angler um konsequente Umsetzung dieser Maßnahme beim Fischen am Bucherstausee, um den Zander- und Weißfischbestand nachhaltig zu stützen.
Mit kameradschaftlichen Grüßen und Petri Heil